Bearbeitet von: Nathalie Strübin
Kirchliche Publikation
Evangelisch-reformierte Kirchgemeinde Muttenz
Beschluss der Kirchgemeindeversammlung vom 27. Juni 2023, der dem fakultativen Referendum (§ 16 Kirchenverfassung, § 98 Kirchenordnung) untersteht:
Kirchgemeindeordnung vom 27. Juni 2023
Die Kirchgemeindeversammlung genehmigt die Kirchgemeindeordnung.
Gegen diesen Beschluss kann das fakultative Referendum ergriffen werden.
Das Referendum gilt als zustande gekommen, wenn eine Urnenabstimmung durch unterschriftliche Willensbekundung von einem Zwanzigstel der Stimmberechtigten (beglaubigte Unterschriften) verlangt wird. Frist: 60 Tage nach Publikation im «Muttenzer Anzeiger» und in der Webseite der Kirchgemeinde, d.h. bis 15. September 2023.
Ein Referendumsbegehren ist bei der Kirchenpflege der Kirchgemeinde Muttenz, Feldrebenweg 12, 4132 Muttenz anzumelden und einzureichen. Am selben Ort kann bei Bedarf die Kirchgemeindeordnung bezogen und können Auskünfte zum Referendumsvorgehen eingeholt werden.
Evangelisch-reformierte Kirchgemeinde Muttenz
Beschluss der Kirchgemeindeversammlung vom 27. Juni 2023, der dem fakultativen Referendum (§ 16 Kirchenverfassung, § 98 Kirchenordnung) untersteht:
Kirchgemeindeordnung vom 27. Juni 2023
Die Kirchgemeindeversammlung genehmigt die Kirchgemeindeordnung.
Gegen diesen Beschluss kann das fakultative Referendum ergriffen werden.
Das Referendum gilt als zustande gekommen, wenn eine Urnenabstimmung durch unterschriftliche Willensbekundung von einem Zwanzigstel der Stimmberechtigten (beglaubigte Unterschriften) verlangt wird. Frist: 60 Tage nach Publikation im «Muttenzer Anzeiger» und in der Webseite der Kirchgemeinde, d.h. bis 15. September 2023.
Ein Referendumsbegehren ist bei der Kirchenpflege der Kirchgemeinde Muttenz, Feldrebenweg 12, 4132 Muttenz anzumelden und einzureichen. Am selben Ort kann bei Bedarf die Kirchgemeindeordnung bezogen und können Auskünfte zum Referendumsvorgehen eingeholt werden.
Evangelisch-reformierte Kirchgemeinde Muttenz